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SATZUNG DER GÜTEGEMEINSCHAFT “WIR AUS RAIN”

§ 1 Name, Sitz und Geschäfts­jahr des Vereins

1. Der Ver­ein führt den Namen: Güte­ge­mein­schaft “Wir aus Rain”. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. (Anm. Ver­ein wur­de ein­ge­tra­gen beim Amts­ge­richt Nörd­lin­gen, Zweig­stel­le Donau­wörth am 08.03.1988)

2. Er hat sei­nen Sitz in Rain am Lech und erstreckt sei­ne Tätig­keit auf die Stadt Rain am Lech und ihr Einzugungsgebiet.

3. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Ver­ein setzt sich zur Auf­ga­be, nach dem Grund­satz der Frei­wil­lig­keit und unter Aus­schluß von par­tei­po­li­ti­schen, kon­fes­sio­nel­len und beruf­li­chen Gesichts­punk­ten in Zusam­men­ar­beit aller am Wohl der Stadt Rain am Lech intres­sier­ten Kräf­te, ins­be­son­de­re des Han­dels und Hand­werks, der Indus­trie, der Ban­ken, des Gast­stät­ten­ge­wer­bes und der städ­ti­schen Behör­den und sons­ti­ger Insti­tu­tio­nen durch all­ge­mein anspre­chen­de Maß­nah­men und Aktio­nen zu wir­ken. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re durch all­ge­mein anspre­chen­de Maß­nah­men und Aktio­nen ver­wirk­licht, die das all­ge­mei­ne Wohl­erge­hen för­dern und dadurch die Anzie­hungs­kraft der Stadt Rain erhal­ten und stär­ken. Der Ver­ein ver­folgt die­se Zie­le aus­schließ­lich und unmit­tel­bar durch eige­nes Wir­ken. Ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinn­erzie­lung ist nicht beab­sich­tigt. Etwa­ige Gewin­ne dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke Ver­wen­dung finden.

2. Alle Inha­ber von Ver­eins­äm­tern sind grund­sätz­lich ehren­amt­lich tätig. Eine Ver­gü­tung für erbrach­te Leis­tun­gen erfolgt dem­zu­fol­ge nicht. Ent­stan­de­ne und nach­ge­wie­se­ne Sach­auf­wen­dun­gen (z.B.Fahrtkosten) kön­nen den Inha­bern von Ver­eins­äm­tern erstat­tet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mit­glied­schaft kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen, Han­dels- gesell­schaf­ten sowie sons­ti­ge Per­so­nen­zu­sam­men­schlü­ße erwer­ben, die ihren Wohn- bzw. Geschäfts­sitz oder ihre Filia­le in der Stadt Rain am Lech und deren Ein­zugs­ge­biet haben.

2. Alle Mit­glie­der sind gleich­be­rech­tigt. Son­der­rech­te an ein­zel­ne Mit­glie­der dür­fen nicht gewährt werden.

3. Jedes Mit­glied hat das Recht, nach Maß­ga­be der Sat­zung an der Gestal­tung des Ver­eins mit­zu­ar­bei­ten. Es hat ins­be­son­de­re das Recht, an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­zu­neh­men und das Stimm­recht auszuüben.

4. Der Antrag auf Mit­glied­schaft ist schrift­lich an den Vor­stand zu rich­ten. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand ohne Anga­be von Grün­den. Die Mit­glied­schaft beginnt mit Ein­gang der unter­zeich­ne­ten Beitrittserkärung.

5. Die Mit­glied­schaft erlischt durch Tod oder Liqui­da­ti­on der Fir­ma. Der frei­wil­li­ge Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Kün­di­gung an den Vor­stand. Er ist nur zum Schluß eines Kalen­der­jah­res zuläs­sig, unter Ein­hal­tung einer Aus­tritts­frist von drei Mona­ten. Für die Recht­zei­tig­keit der Aus­tritts­er­klä­rung ist der Zugang beim Ers­ten Vor­sit­zen­den des Ver­eins maß­ge­bend. Der Aus­schluß eines Mit­glieds kann vom Vor­stand aus­ge­spro­chen wer­den, wenn es in gro­ber Wei­se gegen die Sat­zung oder der sich dar­aus erge­be­nen Pflich­ten ver­stößt oder in sons­ti­ger Wei­se gegen die Inter­es­sen des Ver­eins sowie gegen recht­mä­ßi­ge Beschlüs­se und Anord­nun­gen der Ver­eins­or­ga­ne han­delt. Gegen den Aus­schluß des Mit­glie­des kann die­ses inner­halb von vier Wochen Ein­spruch zur Mit­glie­der­ver­samm­lung erhe­ben. Die Ein­spruchs­frist beginnt vier Tage nach Absen­dung des Brie­fes. Über den Ein­spruch ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung entgültig.

6. Das aus­schei­den­de Mit­glied hat kei­nen Anspruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen. Die Berech­nung rück­stän­di­ger Mit­glieds­bei­trä­ge bleibt vorbehalten.

§ 4 Beiträge

1. Von den Mit­glie­dern wird ein Jah­res­bei­trag erhoben.

2. Höhe und Fäl­lig­keit der Bei­trä­ge sind von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu beschließen.

3. Bei­trä­ge und Umla­gen die­nen aus­schließ­lich dem Ver­eins­zweck. (Anmer­kung: Mit­glieds­bei­trag momen­tan 120 Euro)

§ 5 Abrechnungstätigkeit

1. Neh­men an vom Ver­ein initi­ier­ten Aktio­nen nur ein­zel­ne Mit­glie­der teil (z.B. Gemein­schafts­an­zei­gen ein­zel­ner Mit­glie­der in Tages­zei­tun­gen), soll die Vor­stand­schaft grund­sätz­lich eine unmit­tel­ba­re Abrech­nung der jewei­li­gen Ver­trags­part­ner mit den ein­zel­nen Ver­eins­mit­glie­dern bewerkstelligen.

2. Ist die­ser Abrech­nungs­mo­dus tat­säch­lich im Ein­zel­fall nicht durch­führ­bar, über­nimmt der Ver­ein die Funk­ti­on einer Abrech­nungs­stel­le. Nach einem von der Vor­stand­schaft fest­ge­leg­ten Schlüs­sel sind die dem Ver­ein in Rech­nung gestell­ten Beträ­ge auf die ein­zel­nen Mit­glie­der voll­stän­dig zu verteilen.

§ 6 Vereinsorgane

Die Orga­ne des Ver­eins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ausschuß.

§ 7 Vorstand

1. Der Vor­stand zählt bis zu 12 Mit­glie­der und besteht aus
a) dem Ers­ten Vorstand
b) dem Zwei­ten Vor­sit­zen­den als des­sen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) einem Ver­tre­ter aus dem Stadt­rat, den die Stadt Rain bestimmt
f) bis zu sie­ben wei­te­ren Vorstandsmitgliedern

2. Mit­glie­der des Vor­stan­des kön­nen nur natür­li­che Per­so­nen sein, die Mit­glie­der des Ver­eins sind oder die ein Mit­glied als Inha­ber, Teil­ha­ber, Pro­ku­rist oder in ande­rer juris­ti­scher Wei­se vertreten.

3. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den, und zwar jedes ein­zel­ne für sein Amt, von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren mit ein­fa­cher Mehr­heit gewählt. Ihr Amt dau­ert bis zur Durch­füh­rung der Neu­wahl fort.

4. In begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kön­nen Vor­stands­mit­glie­der durch Fami­li­en- oder Betriebs­an­ge­hö­ri­ge auf ein­zel­nen Vor­stands­sit­zun­gen ver­tre­ten werden.

5. Die Bestel­lung eines Vor­stands­mit­glie­des kann von der Mit­glie­der­ver­samm­lung jeder­zeit aus wich­ti­gem Grund (§ 27 BGB) wider­ru­fen werden.

6. Vor­stand im Sin­ne des Geset­zes sind der Ers­te und Zwei­te Vor­sit­zen­de. Sie sind je ein­zeln vertretungsberechtigt.

§ 8 Auf­ga­ben des Vorstandes

1. Dem Vor­stand obliegt die Lei­tung des Ver­eins im Rah­men der Sat­zung und nach Maß­ga­be der Beschlüs­se der Mitgliederversammlung.

2. Der Ers­te Vor­sit­zen­de ist der Inha­ber des höchs­ten Ver­ein­sam­tes. Er führt den Vor­sitz in der Mit­glie­der­ver­samm­lung und im Vorstand.

3. Der Vor­stand ist beschluß­fä­hig, wenn alle Mit­glie­der des Vor­stands ein­ge­la­den und min­des­tens mehr als die Hälf­te der Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind. Der Vor­stand ent­schei­det mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit (über sämt­li­che Beschlüs­se des Vor­stan­des sol­len schrift­li­che Auf­zeich­nun­gen gefer­tigt werden).

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand nach Bedarf, min­des­tens jedoch ein­mal im Geschäfts­jahr unter Ein­hal­tung einer Frist von min­des­tens zwei Wochen ein­be­ru­fen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absen­dung der Ladung an die dem Ver­ein letzt­be­kann­te Adres­se. Wei­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind vom Vor­stand nach Bedarf oder auf schrift­li­chen Antrag von 1/5 der Mit­glie­der ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­la­dung muß schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung erfolgen.

2. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind fol­gen­de Auf­ga­ben vorbehalten:
a) Ent­ge­gen­nah­me und Geneh­mi­gung des schrift­li­chen Jah­res­be­richts des Vor­stands und des Rechnungsabschlusses
b) Ent­las­tung des Vorstandes
c) die Bestel­lung und Amts­ent­he­bung der Mit­glie­der des Vorstandes
d) die Beschluss­fas­sung über den Etat
e) die Ent­schei­dung über den Ein­spruch gegen den Aus­schluß der Mitgliedschaft
f) die Beschluss­fas­sung über Satzungsänderungen
g) Beschluß­fas­sung über Bei­trags­ord­nung und deren Änderung
h) Beschluß­fas­sung über Auf­lö­sung des Ver­eins i) Beschluß­fas­sung über alle sons­ti­gen Anträge

3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Stim­men­gleich­heit gilt als Ablehnung.

4. Zu Sat­zungs­än­de­run­gen und zur Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Stim­men­mehr­heit von ¾ der erschie­nen, gül­tig abstim­men­den Mit­glie­der erforderlich.

5. Über Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom Schrift­füh­rer und von dem die Ver­samm­lung lei­ten­den Vor­sit­zen­den zu unter­zeich­nen ist. Die Ein­sicht in die­ses Pro­to­koll ist jedem Mit­glied gestattet.

§ 10 Ausschüsse

Zur Erfül­lung beson­de­rer Auf­ga­ben des Ver­eins oder zur Unter­stüt­zung des Vor­stan­des kön­nen durch den Vor­stand Aus­schüs­se gebil­det wer­den. Die Mit­glie­der der Aus­schüs­se, die nicht Mit­glie­der des Vor­stan­des sein müs­sen, wer­den nach Zahl und Zeit vom Vor­stand bestellt. Der Aus­schuß unter­steht dem Vor­stand. Der Aus­schuß faßt sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit; die Beschlüs­se bedür­fen zur Wirk­sam­keit der Zustim­mung des Vorstandes.

§ 11 Auf­lö­sung des Vereins

Die Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der in § 9, Zif­fer 4 fest­ge­leg­ten Stim­men­mehr­heit beschlos­sen wer­den. Falls die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt, sind der Ers­te Vor­sit­zen­de, der Schrift­füh­rer und der Kas­sie­rer zu Liqui­da­to­ren ernannt. Zur Beschluß­fas­sung der Liqui­da­to­ren ist Ein­stim­mig­keit erfor­der­lich. Im übri­gen gel­ten die Bestim­mun­gen des BGB (§§ 47 ff). Soll­te zum Zeit­punkt der Auf­lö­sung des Ver­eins Ver­mö­gen vor­han­den sein, so ist die­ses der Stadt Rain am Lech mit der Zweck­be­stim­mung zu über­ge­ge­ben, daß die­ses Ver­mö­gen Unmit­tel­bar und aus­schließ­lich zur För­de­rung des Han­dels und des Gewer­bes im Bereich der Stadt Rain am Lech ver­wen­det wer­den muß.

Anmer­kung:
Der Ver­ein Güte­ge­mein­schaft “Wir aus Rain” e.V., Sitz: Rain am Lech, des­sen Sat­zung am 27.1.1988 errich­tet ist, wur­de am 13.Mai 1988 unter Nr. VR 520 in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Nörd­lin­gen, Zweig­stel­le Donau­wörth, eingetragen.

Marcus HuithSatzung