SATZUNG DER GÜTEGEMEINSCHAFT “WIR AUS RAIN”
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: Gütegemeinschaft “Wir aus Rain”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (Anm. Verein wurde eingetragen beim Amtsgericht Nördlingen, Zweigstelle Donauwörth am 08.03.1988)
2. Er hat seinen Sitz in Rain am Lech und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Rain am Lech und ihr Einzugungsgebiet.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Rain am Lech intressierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen zu wirken. Der Satzungszweck wird insbesondere durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen verwirklicht, die das allgemeine Wohlergehen fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Rain erhalten und stärken. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung für erbrachte Leistungen erfolgt demzufolge nicht. Entstandene und nachgewiesene Sachaufwendungen (z.B.Fahrtkosten) können den Inhabern von Vereinsämtern erstattet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handels- gesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüße erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Rain am Lech und deren Einzugsgebiet haben.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserkärung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Ersten Vorsitzenden des Vereins maßgebend. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenen Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluß des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung entgültig.
6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Berechnung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§ 4 Beiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck. (Anmerkung: Mitgliedsbeitrag momentan 120 Euro)
§ 5 Abrechnungstätigkeit
1. Nehmen an vom Verein initiierten Aktionen nur einzelne Mitglieder teil (z.B. Gemeinschaftsanzeigen einzelner Mitglieder in Tageszeitungen), soll die Vorstandschaft grundsätzlich eine unmittelbare Abrechnung der jeweiligen Vertragspartner mit den einzelnen Vereinsmitgliedern bewerkstelligen.
2. Ist dieser Abrechnungsmodus tatsächlich im Einzelfall nicht durchführbar, übernimmt der Verein die Funktion einer Abrechnungsstelle. Nach einem von der Vorstandschaft festgelegten Schlüssel sind die dem Verein in Rechnung gestellten Beträge auf die einzelnen Mitglieder vollständig zu verteilen.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ausschuß.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand zählt bis zu 12 Mitglieder und besteht aus
a) dem Ersten Vorstand
b) dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) einem Vertreter aus dem Stadtrat, den die Stadt Rain bestimmt
f) bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern
2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung der Neuwahl fort.
4. In begründeten Ausnahmefällen können Vorstandsmitglieder durch Familien- oder Betriebsangehörige auf einzelnen Vorstandssitzungen vertreten werden.
5. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
6. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Erste Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen gefertigt werden).
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Vorstandes
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) die Beschlussfassung über den Etat
e) die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluß der Mitgliedschaft
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlußfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
h) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins i) Beschlußfassung über alle sonstigen Anträge
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsicht in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 10 Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuß untersteht dem Vorstand. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9, Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Rain am Lech mit der Zweckbestimmung zu übergegeben, daß dieses Vermögen Unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Stadt Rain am Lech verwendet werden muß.
Anmerkung:
Der Verein Gütegemeinschaft “Wir aus Rain” e.V., Sitz: Rain am Lech, dessen Satzung am 27.1.1988 errichtet ist, wurde am 13.Mai 1988 unter Nr. VR 520 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen, Zweigstelle Donauwörth, eingetragen.